AGB

Inhalt

Allgemeine Geschäfts – und Lieferbedingungen der SBH Industriesysteme GmbH

1. Geltung

Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese AGB’s durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn SBH Industriesysteme GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Angebote

Schriftliche und mündliche Angebote von SBH Industriesysteme GmbH sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte der SBH Industriesysteme GmbH sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.

3. Preise

Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto und Verpackung. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

4. Gefahrenübergang

Versand/Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager der SBH Industriesysteme GmbH verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über.

5. Lieferung

Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer – und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten der SBH Industriesysteme GmbH eintreten, hat die SBH Industriesysteme GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder unterläßt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich die SBH Industriesysteme GmbH vor, bis zu 30% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.

6. Zahlungsbedingungen

Die erste Lieferungen erfolgt per Vorkasse danach liefert die S BH Industriesysteme GmbH auch per Rechnung. Die SBH Industriesysteme GmbH behält sich vor, den Kunden durch Einholung von Auskünften auf seine Kreditwürdigkeit hin zu prüfen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SBH Industriesysteme GmbH berechtigt, Zinsen i n Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch die SBH Industriesysteme GmbH geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist die SBH Industriesysteme GmbH berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EURO zu verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die SBH Industriesysteme GmbH anerkannt wurden.

Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt SBH Industriesysteme GmbH von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich SBH Industriesysteme GmbH vor, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird, behält sich die SBH Industriesysteme GmbH den Rücktritt vom Vertrag vor.

Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung verzögert werden.

7. Eigentumsvorbehalt

Die SBH Industriesysteme GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der SBH Industriesysteme GmbH gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er die SBH Industriesysteme GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die SBH Industriesysteme GmbH ab.

Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkauf er gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.

Die SBH Industriesysteme GmbH nimmt die Abtretung an.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SBH Industriesysteme GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die SBH Industriesysteme GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs – und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die SBH Industriesysteme GmbH kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Eine etwaige Be – oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die SBH Industriesysteme GmbH vor, ohne dass der SBH Industriesysteme GmbH daraus Verpflichtungen entstehen.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der SBH Industriesysteme GmbH gehörenden Waren, steht die SBH Industriesysteme GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung / Verbindung / Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde der SBH Industriesysteme GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten /  verbundenen / vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die SBH – Industriesysteme GmbH verwahrt.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von der SBH Industriesysteme GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist SBH Industriesysteme GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Mängelrügen, Gewährleistung

Die SBH Industriesysteme GmbH gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material – und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe:

  • Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von der SBH Industriesysteme GmbH beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
  • Minder – oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt.
  • Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch die SBH Industriesysteme GmbH, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte ( z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind.
  • Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag an die SBH Industriesysteme GmbH zurückzusenden.
  • Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer an zuzeigen, die Verpackung ist in diesem Fall bis auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren.
  • Die SBH Industriesysteme GmbH behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor.
  • Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln.

Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.

9. Herstellergarantie

Die von der SBH Industriesysteme gefertigten Produkte unterliegen der gesetzlichen Herstellergarantie. Die SBH Industriesysteme GmbH ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Wei terleitung an den Hersteller entgegenzunehmen (Bsp . Drucker, Kameras, Bauteile, welche von der SBH Industriesysteme GmbH als Fremdprodukt vertrieben werden). Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet die SBH Industriesysteme GmbH gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die SBH Industriesysteme GmbH kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass SBH Industriesysteme GmbH gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oberhausen.

11. Schlußbestimmungen/Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Oberhausen, den 01.01.1998

Die AGBs können Sie hier in PDF-Form herunterladen.

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